Einstufung der Mitarbeiter – Persönlicher Geltungsbereich
Ihr Nutzen
Sie verstehen die Unterschiede zwischen gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten und Auszubildenden und können die jeweiligen Beiträge richtig zuordnen. Damit vermeiden Sie zeitaufwändige Korrekturen und stellen sicher, dass Ihre Beschäftigten alle tariflichen Leistungen erhalten.
Warum ist das wichtig?
Die richtige Zuordnung von Anfang an spart Zeit und Geld: Für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende gelten unterschiedliche Beiträge und Leistungen. Jede nachträgliche Korrektur verursacht hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Mit der korrekten Einstufung Ihrer Beschäftigten arbeiten Sie effizient und Ihre Mitarbeiter erhalten alle ihnen zustehenden Leistungen.
2. Angestellte - Kaufmännische und beaufsichtigende Tätigkeit
Dazu gehören: Mitarbeiter, die überwiegend kaufmännisch, büromäßig oder beaufsichtigend arbeiten
Konkrete Beispiele:
Büromitarbeiter, Buchhaltung, Sekretariat
Technische Angestellte, Bauleiter
Poliere, die Bauarbeiten beaufsichtigen
Mitarbeitende Familienangehörige mit angemessenem Gehalt
Wichtiger Unterschied: Nur Angestellte über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze sind beitragspflichtig. Geringfügig beschäftigte Angestellte sind nicht beitragspflichtig.
Was Sie tun müssen:
Einmalige Anmeldung bei Tätigkeitsbeginn
Abmeldung bei Ausscheiden (wichtig, sonst laufen Beiträge weiter)
3. Auszubildende - Duale Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Dazu gehören: Personen mit Ausbildungsvertrag in einer dualen Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz
Wissenswertes zu den Kosten:
Ausbildungsvergütung für bis zu 17 Monate erstattet
Achtung: Bei Mutterschutz gibt es weiterhin eine Entgeltfortzahlung, deshalb ist dieser Zeitraum noch beitragspflichtig. Es gibt somit einen Unterschied zwischen „Mutterschutz“ und „Elternzeit“. Wichtig: falls ein Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt, geben Sie das in der elektronischen Meldung bitte an, da das Beschäftigungsverhältnis für diesen Zeitraum ruhend gestellt wird.
Warum muss der Austritt eines Mitarbeiters an SOKA-BAU gemeldet werden?
Damit Sie nicht weiter Beiträge für ausgeschiedene Mitarbeiter zahlen, melden Sie diese bitte sofort bei SOKA-BAU ab. So vermeiden Sie Missverständnisse und unnötige Buchungen sowie Korrekturen.