Räumlicher Geltungsbereich: Wer gehört geografisch dazu?
Die Tarifverträge über die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gelten für alle Betriebe mit Sitz in Deutschland, da Allgemeinverbindlichkeit für die entsprechenden Tarifverträge besteht.
Auch ausländische Betriebe, die Arbeitnehmer auf Baustellen in Deutschland einsetzen (sogenannte Entsendebetriebe), nehmen am Urlaubsverfahren teil. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Damit wird sichergestellt, dass alle Betriebe – ob aus dem In- oder Ausland – unter den gleichen Bedingungen am Bau arbeiten. Das schützt vor Lohndumping und schafft fairen Wettbewerb.
Betrieblicher Geltungsbereich: Welche Tätigkeit führt ein Betrieb aus?
Maßgeblich ist in der Regel, ob ein Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbringt – das heißt: Mehr als 50 % der Arbeitszeit entfallen auf solche Tätigkeiten. Entscheidend ist die Tätigkeit selbst, nicht der Umsatz oder Gewinn. Beispiele für bauliche Tätigkeiten finden Sie im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im §1).
An den Sozialkassenverfahren nehmen also vor allem Betriebe teil, deren Leistungen der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darüber hinaus gibt es noch andere Tätigkeiten, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren führen können.
Das klingt kompliziert? Dann gehen Sie auf Nummer sicher und registrieren sich kostenlos hier auf unserer Internetseite. Anhand Ihrer Angaben prüfen wir, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllt oder nicht und informieren Sie über das Ergebnis. Bei Unklarheiten setzt sich SOKA-BAU mit Ihnen in Verbindung, um offene Fragen zu klären, damit eine zuverlässige Einstufung Ihres Betriebes erfolgen kann. Wenn Sie nicht zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, wird SOKA-BAU Sie über dieses Prüfergebnis informieren.
Ihr Vorteil: Sie verlieren keine Zeit und erfahren verbindlich, ob Ihr Betrieb an den Sozialkassenverfahren teilnehmen muss. Dadurch vermeiden Sie Nachzahlungen und können alle Vorteile der Verfahren von Beginn an nutzen.
Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen
Hier müssen wir zwischen der Anmeldung und der Beitragszahlung unterscheiden. Betriebe, die keine Mitarbeiter beschäftigen, zahlen keine Beiträge. Es ist aber wichtig, dass jeder Baubetrieb bei SOKA-BAU registriert ist. So ist alles vorbereitet, falls Sie später Mitarbeiter einstellen. Außerdem werden bei Ausschreibungen häufig Bescheinigungen von SOKA-BAU verlangt. Diese können wir Ihnen nur dann ausstellen, wenn Sie bei uns registriert sind.
Betriebe, die zu einem Verband gehören
Die Verbandszugehörigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Teilnahme an den Sozialkassenverfahren. Es ist deshalb wichtig, dass Sie uns über die Verbandszugehörigkeit unverzüglich informieren. Es handelt sich um Ihre Mitgliedschaft in einer Innung Ihres Gewerkes oder dem zuständigen Landes- oder Bundesverband, nicht um eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer. Wir prüfen den Sachverhalt und informieren Sie über das Ergebnis.